

1. Allgemeines
Die AGB-WPM finden Anwendung gegenüber:
einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer),
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen
zugrunde.Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil.
Ein Vertrag kommt, mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
Abweichungen von diesen AGB-WPM sind nur wirksam, wenn WPM diese schriftlich bestätigt.
2. Lieferungen in der BRD
Für Lieferverträge mit Partner aus der BRD gelten ausschließlich die vom Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. empfohlenen:
3. Exportlieferungen
Im Export gelten die von der Wirtschaftskommission der UN für Europa empfohlenen:
General Conditions for the Supply of Plant and Machinery for Export (LW 188)
in der jeweils gültigen Fassung.
4. Montagen an Prüftechnik in der BRD
Für Montage- und Modernisierungsverträge mit Partnern aus der BRD gelten die vom Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. empfohlenen:
Allgemeinen Bedingungen des Maschinenbaus für Montagen im Inland in der jeweils aktuellen Fassung.
5. Reparaturen und Modernisierungen an Prüftechnik in der BRD
Für Verträge über Reparaturen und Modernisierungen an Maschinen und Prüftechnik mit Partnern in der BRD gelten die vom Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. empfohlenen:
Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte in der jeweils aktuellen Fassung.
6. Pflichten der Besteller
Bei Liefer-, Montage-, Modernisierungs- und Serviceverträgen hat der Besteller auf seine Kosten zu sichern:
Der Besteller hat alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Arbeiten durch das WPM-Personal ohne Gefahr für Leib und Leben ohne Verzug aufgenommen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Baufreiheit muss zum vereinbarten Termin durch den Besteller gewährleistet werden.
Der Besteller hat zu sichern, das die Räume in denen Montagen und Modernisierungen durchgeführt werden, gut beleuchtet, entsprechend den Erfordernissen der Technik temperiert und trocken sind.
Das Entladen des Liefergegenstandes und den innerbetrieblichen Transport zum Aufstellungsort.
Die Gestellung der vereinbarten Arbeitskräfte
Die Beistellung der erforderlichen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Probenmaterial zur Durchführung von Tests der Maschinen und Anlagen
Die Beistellung von Hebezeugen und anderen schweren Werkzeugen zur Montage, Modernisierung oder Reparatur der Maschinen und Anlagen
Die elektrotechnische Anbindung der Maschinen und Anlagen an sein betriebliches Netz durch einen zugelassenen Elektriker.
Den Verschluss der Montageräume außerhalb der Arbeitszeit zum Schutz vor Diebstahl.
Behördliche Abnahmen, Zulassungen oder Kalibrierungen der Prüfmaschinen
7. Schlussbestimmungen
Die unter Punkt 2 – 5 genannten Allgemeinen Bedingungen senden wir Ihnen auf Anfrage gern zu.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-WPM unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die das angestrebte wirtschaftliche Ziel erreicht wird.
Stand: 01.07.2008

